Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Das Mediationsgesetz, das am  26.07.2012 in Kraft getreten ist, enthält im § 6 (Verordnungsermächtigung) die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die „Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ beschrieben werden.

Am 31.01.2014 hat nun das Bundesministerium einen Verordnungsentwurf veröffentlicht (Kasten auf der rechten Seite): Es handelt sich um die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (.pdf, 106 KB).

Ziel der Verordnung soll es sein, „aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz Mindeststandards für die Ausbildung von zertifizierten Mediatoren festzulegen, die für das Führen der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ erfüllt sein müssen.“

Inhaltlich soll sie die Ausbildung von Mediatoren, deren Fortbildung (während Ihrer Mediatorentätigkeit) und die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen regeln.

Die Verordnung benennt folgende Bereiche:

  • in § 2 Grundqualifikation (berufsqualifizierender Abschluss und mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit),
  • in § 3 Ausbildung (bestimmte, festgelegte Inhalte und insgesamt mindestens 120 Stunden),
  • in § 4 Fortbildung (regelmäßig, mindestens 20 Zeitstunden alle zwei Jahre sowie Vertiefung und Aktualisierung von Kenntnissen und Fähigkeiten) und
  • in § 5 praktische Erfahrung (regelmäßige Mediationsverfahren, mindestens vier dokumentierte innerhalb von zwei Jahren).

In den § 6-8 geht es um die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen, die Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen und gleichwertige Qualifikationen nach Europäischem Recht.
In § 9 wird die Übergangsbestimmung genannt, für alle Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 absolviert und mindestens vier Mediationen durchgeführt haben.

In der Anlage werden auf vier Seiten die notwendigen Ausbildungsinhalte mit den entsprechenden Zeitstunden aufgelistet. Daran anschließend findet sich die ausführlichere Begründung zu jedem einzelnen Paragraphen der Verordnung.

Ein interessantes Detail bleibt noch offen: Zum einen ist die Verordnung nicht ermächtigt, „ein behördliches Zulassungssystem oder eine behördliche Kontrolle der Ausbildung einzurichten“, zum anderen war man sich bereits im Gesetzgebungsverfahren einig, „dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert.“
Ein Jahr nach Erlass tritt die Rechtsverordnung in Kraft. Bis dahin haben interessierte Verbände, Kammern und andere gesellschaftliche Gruppen Zeit, sich auf eine Stelle zur Zertifizierung der Ausbildungsträger zu einigen.

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PS: Mediation aktuell hat sich ebenfalls mit der Veröffentlichung auseinandergesetzt

PPS: Interessant ist die Zahl der geschätzten Mediatoren, die aktuell von der Dokumentationspflicht betroffen sind: ca. 7500 Personen.

PPPS: Im Jahr 2017 wird das Gesetz übrigens evaluiert und damit verbunden auch die dann in Kraft getretene Rechtsverordnung zu Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren.

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